Die Genesis-Datenbank nimmt alle Menschen auf, die sich gemäß dem zwingend-humanitärem Völkerrecht
auf Grund des Art. 132-141 Genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 trennen und
Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand
in den Geboten der Genesis (Indigio) gemäß dem Heimatrecht auf Grund des Glaube bestimmen.
Es gilt der Gerichthof der Menschen im Vollzug des zwingend-humanitärem Völkerrecht.
Zuständig für zukünftige Anliegen von Behörden und Staaten ist das ZentralMeldeAmt.
Die registrierten Menschen haben ihren Meldestand gemäß Ihrem Willen in der Gerichtbarkeit bestimmt.
Art. 142-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 ist im absolut kategorischem Imperativ einzuhalten.
Schwere Verletzungen des Völkerrecht, also Grundrechtverletzungen,
können erst dann von den Menschen im Völkerstrafrecht in Anspruch genommen werden,
wenn sie sich beim ZentralMeldeAmt wegen der Rechtspaltung durch Aufklärung in der Genesis freiwillig angemeldet haben.
Grundgesetzverletzungen unterliegen dem Strafgesetzbuch.
Die meisten Straftaten sind Folgen der Besatzungsbehörden durch die Leistungs-
und Eingreifsverwaltung in Not, Notstand und Selbsthilfe.
|